Hilfe beim Verkauf von Immobilien auf Mallorca
Benötigen Sie rechtlichen oder praktischen Beistand beim Verkauf einer Immobilie auf Mallorca oder in anderen Teilen Spaniens? RA Cebulla hilft Ihnen bei den Vorbereitungen, mit der Empfehlung von einem geeigneten Makler und bei der Abwicklung und Durchführung aller Schritte des Verkaufs.
Wir sorgen dafür, dass der gesamte Verkaufsprozess für Sie reibungslos, rechtssicher und korrekt abläuft. Dabei profitieren Sie von unserem großen Netzwerk mit Kontakten zu Maklern und anderen beteiligten Dienstleistern. Wir kümmern uns um alles und Sie müssen auch nicht unbedingt vor Ort anwesend sein.
Verkauf einer Immobilie in Spanien
Der Verkauf einer Immobilie in Spanien erfordert neben Marktkenntnissen vor allem rechtliche Expertise. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen bei allen Schritten des Verkaufs rechtlich und praktisch zur Seite stehen und den gesamten Verkaufsprozess begleiten.
Bei der Übertragung einer Immobilie trägt nicht nur der Käufer Risiken, sondern auch der Verkäufer. Der Verkauf könnte zum Beispiel für ungültig erklärt werden, wenn die Immobilie nicht den vereinbarten Bedingungen entspricht oder Umstände nicht vertraglich ausdrücklich geregelt sind.
Mit unserer Hilfe können Probleme im Vorfeld erkannt und angesprochen werden, etwa im Hinblick auf mögliche baurechtliche Risiken oder den anfallenden Steuern auf den Gewinn beim Verkauf.
Verkaufsabwicklung

Die Abwicklung und Durchführung des Verkaufs einer Immobilien in Spanien umfasst verschiedene Aspekte und Schritte und kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein.
Von einer ersten Bewertung, möglicher Berichtigungen des Grundbuchs, der Beauftragung eines Maklers bis hin zur Durchführung des Notartermins in Vertretung mit Vollmacht stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
- Zusammenstellung relevanter Unterlagen / Beantragung fehlender Dokumente.
- Überprüfung der baurechtlichen Situation / Legalisierungsverfahren / Grundbuchkorrektur.
- Berichtigung des Grundbuchs nach Erbfall.
- Bezahlung von Steuerschulden und sonstiger Schulden, Austragung von Vollstreckungsvermerken oder Pfändungen aus dem Grundbuch, Löschung einer abbezahlten Hypothek.
- Vertretung gegenüber Maklern, Kontrolle der Makleraufträge.
- Vertretung gegenüber dem spanischen Finanzamt / Steuererklärungen nach dem Verkauf.
- Abwicklung des Notartermins mit Vollmacht ohne Notwendigkeit der Anwesenheit aller Verkäufer, z.B. bei Erbengemeinschaft.
Bei jeder Immobilientransaktion wird ein privatschriftlicher Vertrag unterzeichnet, der das wichtigste Dokument während des gesamten Verkaufsprozesses ist. Der private Vorertrag mit dem Käufer bildet die Grundlage der Transaktion und verpflichtet beide Seiten die vereinbarten Absprachen einzuhalten.
Es ist wichtig, dass Verträge vor der Unterzeichnung von einem Rechtsanwalt geprüft werden, um unliebsamen Überraschungen vorzubeugen und den Vertrag in Ihrem Sinne zu formulieren.
Verkauf einer geerbten Immobilie auf Mallorca
Um eine geerbte Immobilie auf Mallorca im Grundbuch auf einen Käufer umschreiben zu können, muss zunächst der Erbe im Grundbuch eingetragen worden sein. Bevor ein Makler mit dem Verkauf beauftragt wird, sollte sich deshalb ein auf Erbrecht und Immobilienrecht spezialisierter Rechtsanwalt um die Erbschaftsabwicklung kümmern.
Aus Sicht des Käufers ist bei geerbten Immobilien grundsätzlich Vorsicht geboten, insbesondere wenn der Verkäufer noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Die Eintragung des Erben vor dem Verkauf gewährleistet dem Käufer höhere Rechtssicherheit.
Ist ein Käufer gefunden und unterzeichnen der oder die Erben einen Vorvertrag oder einen notariellen Kaufvertrag, so können diese Verträge zwar auch ohne vorherige Grundbuchumschreibung rechtlich wirksam sein, jedoch wird das Grundbuchamt die Eintragung des Käufers einer geerbten Immobilie erst vornehmen, wenn zuvor die verkaufenden Erben eingetragen wurden. Oft ist es daher besser, mit der Vermarktung eines Objekts und der Beauftragung eines Maklers zu warten, bis der Erbfall abgewickelt und der Erbe im spanischen Grundbuch eingetragen ist, da ein Käufer schnell gefunden sein kann und man diesen dann nicht monatelang hinhalten möchte.
Es mag auch vorkommen, dass Makler auf Mallorca Immobilien in den Verkauf nehmen, bei denen die Erbschaft noch nicht eingetragen ist. Das macht aber eigentlich nur dann Sinn, wenn die Vermarktung der Immobilie kompliziert ist und absehbar lange dauern wird.
Für die Abwicklung des Nachlasses auf Mallorca bzw. egal wo in Spanien ist meist eine notarielle Vollmacht notwendig, mit der die Bezahlung der Erbschaftssteuern und Grundbucheintragung im Namen der Erben ohne die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit durchgeführt werden kann. Wenn der Verkauf der Immobilie gewünscht ist, können in diese Vollmacht auch direkt Befugnisse zum Verkauf aufgenommen werden, so dass eine Anwesenheit zum Notartermin nicht zwingend notwendig ist.
Steuer-Tipp: Bei der Erbschaftssteuer kann oftmals der Wert so angesetzt werden, dass die spätere Spekulationssteuer beim Verkauf niedriger ausfällt.
Verkauf einer Immobilie mit Vollmacht

Der Verkauf einer Immobilie in Spanien kann mit notarieller Vollmacht durch eine andere Person erfolgen. Die bevollmächtigte Person kann dann im Namen des Eigentümers handeln und den Verkauf abwickeln. Dies kann sinnvoll sein, wenn der Verkäufer oder Eigentümer im Ausland lebt oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht anwesend sein kann oder will.
Eine solche notarielle Vollmacht (spanisch „Poder para vender“) zum Verkauf kann zum einen bei spanischen Notaren oder bei spanischen Konsulaten außerhalb Spaniens beurkundet werden. Die Vollmacht ist dann komplett in spanischer Sprache und kann ohne Apostille direkt in Spanien verwendet werden.
Eine notarielle Verkaufsvollmacht kann auch bei Notaren außerhalb Spaniens unterzeichnet werden. Eine zweispaltige Textvorlage in deutscher und spanischer Sprache stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wird die Vollmacht bei einem Notar außerhalb Spaniens unterzeichnet, ist für die Gültigkeit in Spanien eine Überbeglaubigung oder Echtheitsbestätigung (Apostille) erforderlich.
Bevollmächtigte für den Verkauf können Vertrauenspersonen vor Ort sein, wie z.B. der mit dem Verkauf beauftragte Rechtsanwalt, aber auch die Bevollmächtigung von anderen Familienmitgliedern oder Miteigentümern ist möglich, wenn diese beim Verkauf persönlich anwesend sein werden.
Die Bevollmächtigung eines auf spanisches Immobilienrecht spezialisierten Anwalts für den gesamten Verkaufsprozess stellt sicher, dass die Interessen des Eigentümers gewahrt werden und die Transaktion reibungslos und ohne rechtliche Komplikationen abläuft.
Verkauf bei Schulden
Im Falle von Schulden oder dinglichen Belastungen einer Immobilie kann Ihnen ein auf Immobilienrecht spezialisierter Rechtsanwalt bei der Abwicklung des Verkaufs behilflich sein. Wenn Gläubiger nicht bedient werden können oder die Zwangsvollstreckung droht, sollte im Interesse aller eine möglichst konstruktive Lösung angestrebt werden.
Ist eine Umschuldung nicht möglich, können durch den Verkauf einer belasteten Immobilie Schulden oft vollständig getilgt werden und dem Eigentümer verbleibt ein Restbetrag. Bei einem freihändigen Verkauf ist der Erlös in der Regel dabei meist höher als wenn es zur Zwangsversteigerung kommt, da bei letzterer aufgrund von Unwägbarkeiten und Informationsdefiziten oft hohe Preisabschläge einkalkuliert werden.
Bei Überschuldung einer Immobilie in Spanien beraten wir Sie gerne über Ihre Möglichkeiten und helfen Ihnen, die bestmögliche Lösung zu finden.
Verkauf einer Immobilie durch Betreuer
Besitzt eine betreute Person ein Haus oder Grundstück in Spanien und ist der Verkauf zur Verbesserung der finanziellen Situation oder zur Deckung des Pflegebedarfs erforderlich, kann der gesetzliche Betreuer auch eine Immobilie im Ausland veräußern. Hierzu ist die Einholung eines Wertgutachtens erforderlich, da für Grundstücksgeschäfte wie den Verkauf einer Immobilie eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich ist.
Auf der Grundlage eines Wertgutachtens kann eine Preisspanne für den Verkauf festgelegt werden, die den im Wertgutachten ausgewiesenen Wert der Immobilie nicht unterschreitet. Das Betreuungsgericht prüft die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Willenserklärung und das Rechtsgeschäft muss inhaltlich von der dem Betreuer erteilten Vertretungsmacht gedeckt sein.
Ein Anwalt in Spanien, der das spanische Recht und die rechtlichen Anforderungen vor Ort kennt, kann als Vertreter des Betreuers in Spanien agieren, den gesamten Verkauf abwickeln und sicherstellen, dass alle rechtlichen Anforderungen eingehalten werden und die Interessen des Betreuten im Verkaufsprozess gewahrt werden.
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