Benötigen Sie Hilfe bei einem Erbfall in Spanien?

Rechtsanwalt Alexander Cebulla ist Ihr Experte für internationale Erbfälle, egal wo in Spanien.

Internationaler Erbfall in Spanien

Stirbt ein Deutscher, Österreicher oder Schweizer Staatsbürger mit Vermögen in Spanien, wie etwa einer Eigentumswohnung auf Teneriffa oder einer Finca auf Mallorca, müssen die Erben vieles beachten. Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen zu einer Erbschaft in Spanien.

Disclaimer: Die Informationen auf dieser Seite sind allgemeiner Art und können eine einzelfallbezogene Rechtsberatung nicht ersetzen.

Bei einem internationalen Erbfall mit Vermögen in Spanien stellt sich zum einen die Frage, welches Erbrecht aus welchem Land die Rechtsgrundlage für die Rechtsnachfolge von Todes wegen bildet. Trotz der EU sind die erbrechtlichen Regelungen in Spanien, Deutschland, Österreich oder der Schweiz zum Teil sehr unterschiedlich.

Ebenso müssen die für die formale Abwicklung des Nachlasses in Spanien notwendigen Dokumente zusammengestellt werden, um Immobilien, Konten oder andere Werte auf die Erben umschreiben zu lassen. Wenn alle Vermögenswerte des Nachlasses in Spanien bekannt sind, kann die spanische Erbschaftssteuer vorab berechnet werden. Wenn eine Überschuldung ausgeschlossen ist und eine Ausschlagung nicht in Betracht kommt, ist der nächste Schritt die Vorbereitung der notariellen Erbannahme bei einem spanischen Notar.

Die Formalitäten für eine Beisetzung in Spanien, die Beauftragung eines Bestattungsinstituts oder die Überführung eines Sarges oder einer Urne sind von den rechtlichen Schritten und Voraussetzungen zu trennen und werden hier nicht weiter behandelt. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten der deutschen Konsulate in Spanien.

Jede internationale Erbschaft ist immer etwas anders und es gibt nie den typischen Standardfall. Folgende Konstellationen sind zum Beispiel denkbar:

  • Vermögen in verschiedenen Ländern gehört zur Erbmasse.
  • Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland sind unterschiedlich.
  • Der Erblasser hat ein Testament außerhalb des Heimatlandes errichtet.
  • Der Erblasser ist in Güterstand eines anderen Landes verheiratet.
  • Ein ausländisches Gerichtsurteil über den Nachlass liegt vor.

Erbschaft Spanien: Anwendbares Erbrecht

Die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen beiderseits der Pyrenäen sind zum Teil erheblich. Je nachdem, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, sind beispielsweise Erbquoten nach gesetzlicher Erbfolge oder Pflichtteilsansprüche nach deutschem, österreichischem, schweizerischem oder spanischem Erbrecht sehr unterschiedlich zu beurteilen.

Bei Todesfällen vor 2015 stellten sowohl das deutsche wie auch das spanische Recht hierfür auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ab. Personen mit deutschem Pass erbten nach deutschem Erbrecht und Personen mit spanischer Nationalität nach spanischem Recht. Auf den Wohnsitz kam es nicht an.

Die Europäische Erbrechtsverordnung

Bei Todesfällen ab August 2015 gilt nun die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Diese EU-Norm stellt auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers ab (Art. 4, 21 EuErbVO), sofern keine Rechtswahl in einem Testament getroffen wurde (Art. 22 EuErbVO).

Die EuErbVO ist innerhalb der EU universell anwendbares Recht und gilt somit auch für Schweizer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU (in Spanien) haben.

Wenn also z.B. Rentner aus Deutschland oder der Schweiz ihren Lebensabend in Spanien verbringen und kein Testament gemacht haben, erben ihre Kinder nach spanischem Recht. Es kann sogar das regionale Foralrecht einer autonomen Region oder einer Insel zur Anwendung kommen, wenn dort der gewöhnliche Aufenthalt war.

Den zentralen Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes definiert die EuErbVO leider nicht weiter, was in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten führen kann. Je nach Einzelfall kann es eine bloße Frage der Argumentation sein, in welchem Land man den gewöhnlichen Aufenthalt annimmt. Wer sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum in Spanien aufhält und seinen Erben Rechtsunsicherheiten ersparen will, sollte daher ein gültiges Testament mit Rechtswahl haben.

Die Rechtswahl erfolgt dadurch, dass man etwa folgenden Satz in sein Testament einfügt, unabhängig davon, in welchem Land oder in welcher Sprache es erstellt wird: „Für meinen Nachlass soll das Recht meiner Staatsangehörigkeit gelten, also das deutsche Recht.“

Erbschaft Spanien und das anwendbare Ehegüterrecht

Bevor bestimmt werden kann, was zur Erbmasse gehört, muss bei Erbschaften mit überlebendem Ehegatten der eheliche Güterstand aufgelöst werden. Welcher Erbe wie viel erbt, hängt deshalb nicht nur vom anwendbaren Erbrecht ab, sondern daneben ist auch noch das anwendbare Ehegüterrecht entscheidend.

Gerade bei internationalen Sachverhalten kann das mit der neuen Erbrechtsverordnung der EU zu ungewollten Ergebnissen führen, wenn z. B. spanisches Erbrecht und gleichzeitig deutsches Ehegüterrecht greift.

Unterlagen zur Abwicklung einer Erbschaft in Spanien

Nachfolgend sind die wichtigsten Dokumente aufgeführt, die für die notarielle Erbschaftsannahme in Spanien und die damit verbundenen Formalitäten notwendig bzw. relevant sind. Die nachfolgende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Je nach Sachverhalt können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollten Sie eines der genannten Dokumente nicht besitzen, können wir versuchen, Ihnen bei der Beschaffung behilflich zu sein. Das wichtigste Dokument ist ein amtlicher Nachweis über die Erbenstellung. Nur mit diesem ist eine einvernehmliche Abwicklung des Nachlasses möglich.

  • Sterbeurkunde (internationale mehrsprachige Fassung)
  • Bescheinigungen Testamentsregister Spanien und/oder aus dem Heimatland oder Wohnsitzland, auf Spanisch beglaubigt übersetzt und mit Echtheitszertifikat (Apostille) überbeglaubigt
  • Versicherungspolicen, Rentenpapiere, Unterlagen zur Krankenversicherung und Sozialversicherung, Steuererklärungen
  • NIE-Nummer / Ausweis / Pass Erbe und Erblasser
  • Nachweis der Erbenstellung: Testament, Erbschein, Gerichtsurteil, Erbvertrag, EU-Nachlasszeugnis, falls notwendig beglaubigt übersetzt und mit Echtheitszertifikat (Apostille) überbeglaubigt
  • Bei Immobilien in Spanien: Grundbuchauszüge, IBI-Belege, Modelos 210 und sonstige Steuererklärungen, Rechnungen der Versorgungsunternehmen, Müllgebühren, Wasser, Unterlagen der Eigentümergemeinschaft
  • Bei vermieteten Immobilien in Spanien: Mietverträge
  • letzte Kontoauszüge, Banksaldenauskunft spanischer Banken
  • In Spanien zugelassener PKW: Fahrzeugpapiere im Original
  • ggf. weitere Unterlagen je nach Einzelfall

Nachweis der Erbenstellung

Die Erbenstellung ist durch bei Unterzeichnung der notariellen Erbannahme durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Grundbuchämter, Notare, Banken, Versicherungen etc. verlangen für eine Auszahlung oder eine Umschreibung einen amtlichen Nachweis darüber, wer der Erbe ist.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 der spanischen Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria) werden die nachfolgend genannten Urkunden zur Eintragung des Rechtsnachfolgers im Grundbuch akzeptiert.

  • Ein spanisches Testament Testamento
  • Ein spanischer Erbvertrag Contrato sucesorio
  • Eine notarielle Feststellung der gesetzlichen Erbfolge, wenn der Erblasser ohne Testament verstarb Acta de notoriedad para la declaración de herederos abintestato
  • Bescheinigung der Verwaltung über die gesetzlichen Erben, wenn der Staat erbt Declaración administrativa de heredero abintestato a favor del Estado
  • Das Europäische Nachlasszeugnis Certificado Sucesorio Europeo

In der genannten Norm nicht erwähnt, aber ebenso akzeptiert werden ausländische Gerichtsurteile, gerichtlich eröffnete handschriftliche Testamente, der deutsche oder schweizerische Erbschein, die österreichische Einantwortungsurkunde oder auch notarielle Erbverträge oder notarielle Testamente aus anderen Ländern.

Urkunden, welche nicht in spanischer Sprache verfasst sind, müssen von einem öffentlich bestellten Übersetzer beglaubigt übersetzt und mit einem Echtheitszertifikat (der sog. Apostille) überbeglaubigt werden. Das ist zwingende Voraussetzung zur Anerkennung einer ausländischen öffentliche Urkunde in Spanien.

Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)

Mit der im August 2015 in Kraft getretenen EuErbVO wurde das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) eingeführt. Mit diesem Dokument können Erben ihr Erbrecht in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich direkt nachweisen, ohne dass zusätzliche Verfahren oder zusätzliche Formalitäten zur Anerkennung notwendig sind.

In der Theorie klingt das zunächst einmal praktisch und gut. In der Praxis ist der Erbschein jedoch meistens besser, da sich Notare und Grundbuchämter in Spanien an die Erbscheine gewöhnt haben und mit diesen vertraut sind. Ein ungewohntes Dokument auf Deutsch ohne Apostille führt bei vielen spanischen Beamten instinktiv zur Ablehnung.

Um das komplizierte mehrseitige Europäische Nachlasszeugnis zu verstehen, wird dann zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung verlangt, welche bei einem ENZ teurer ist als bei einem einseitigen Erbschein. Weiterer Nachteil des ENZ ist die Gültigkeitsdauer von nur sechs Monaten. Erbscheine oder gerichtlich eröffnete Testamente sind unbegrenzt gültig.

Das ENZ ist daher nur als eine weitere Möglichkeit zum Nachweis der Erbenstellung in Spanien zu sehen, welche zu den bisherigen Möglichkeiten hinzugekommen ist. Erbscheine und Einantwortungsurkunden werden auch weiterhin anerkannt und wurden durch das ENZ nicht abgeschafft.

Ob die Beantragung und die Verwendung des ENZ im konkreten Fall sinnvoll sein kann, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei Vermögen in mehreren EU-Ländern oder zur Benutzung außerhalb Spaniens, wenn der letzte Aufenthaltsort des Erblassers in Spanien war, könnten solche Fälle sein.

Sterbeurkunde

Für die juristische und steuerliche Regelung des Nachlasses in Spanien muss zudem eine Sterbeurkunde der verstorbenen Person vorliegen. Diese ist bei verschiedenen Behörden und Banken gemeinsam mit den anderen Unterlagen vorzulegen. Mit der Todesurkunde wird der Tod einer Person sowie dessen Ort und Zeitpunkt offiziell bescheinigt.

Die Beantragung einer Sterbeurkunde erfolgt in Deutschland und Österreich beim Standesamt und in der Schweiz beim Zivilstandsamt, in dessen Bezirk die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte. Sollte der letzte Wohnsitz in Spanien gewesen sein, erfolgt die Beantragung der Sterbeurkunde beim Registro Civil (vor Ort, per Post oder über die Webseite des Justizministeriums) oder beim zuständigen Juzgado de Paz.

Beachten Sie Folgendes: Die Sterbeurkunden können in einer internationalen mehrsprachigen Fassung beantragt werden. Es gibt ein internationales Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Zivilstandsregistern, welches am 8. September 1976 in Wien unter anderem von Deutschland, Österreich, der Schweiz und auch von Spanien unterzeichnet wurde. Eine internationale Sterbeurkunde, welche mehrsprachig gemäß diesem Übereinkommen ausgestellt wurde, wird auch in den jeweils anderen Ländern direkt anerkannt, ohne dass eine beglaubigte Übersetzung oder eine Echtheitsbescheinigung (Apostille) notwendig ist.

Testamentsregisterauszug

Viele Länder haben zentrale Testamentsregister, darunter auch Deutschland, Österreich, die Schweiz und Spanien. Für die Nachlassabwicklung in Spanien ist in jedem Falle ein Auszug aus dem spanischen Testamentsregister zu beantragen, unabhängig davon, wo der letzte Wohnsitz des Verstorbenen war.

In vielen Fällen wird dann vom spanischen Notar oder dem spanischen Grundbuchamt zusätzlich noch ein Testamentsregisterauszug aus dem Heimatland verlangt. Das macht auch Sinn, schließlich soll dem letzten Willen Geltung verschafft werden und es soll kein Testament oder Erbvertrag aus einem anderen Land übersehen werden.

Außerhalb Spaniens bekommt man einen Auszug aus dem ZTR meistens am einfachsten mit der Hilfe eines vor Ort ansässigen Notars. Teils kann man sich aber auch direkt an ein zentrales Testamentsregister zur Nachforschung wenden. Ebenso können die Erben über das für die Verlassenschaft zuständige Nachlassgericht Einsicht bekommen.

In Spanien heißt das zentrale Testamentsregister Registro General de Actos de Última Voluntad – abgekürzt RGAUV. Eine Bestätigung über dort registrierte oder nicht registrierte Testamente kann in den Hauptstädten der Provinzen persönlich bei den Außenstellen des Justizministeriums beantragt werden. Hierfür muss eine internationale Sterbeurkunde im Original vorgelegt werden und es muss eine kleine Bearbeitungsgebühr entrichtet worden sein.

Lebensversicherungen

Neben dem Testamentsregister gibt es in Spanien auch ein zentrales Register für Lebensversicherungen und anderer Versicherungen, die beim Ableben einer Person zur Auszahlung fällig werden.

Gerade bei Personen, die in Spanien ihren letzten Wohnsitz hatten, ist gut möglich, dass eine Lebensversicherung zugunsten der Erben oder anderer Begünstigter abgeschlossen wurde. Spanische Banken knüpfen vergünstigte Konditionen für ihre Leistungen bei Darlehen oftmals an die Bedingung, dass der Kunde eine Lebensversicherung bei ihnen abschließt.

Die Erben oder die Begünstigten einer Lebensversicherung wissen oftmals nicht, dass ein Anspruch auf Auszahlung besteht. Das Register für Lebensversicherungen in Spanien hilft insoweit, dass die Begünstigten auch zu ihrem Recht kommen. Ein Anspruch aus einer Lebensversicherung ist aber nicht Teil der Erbmasse. Wer eine Auszahlung aus einer Lebensversicherung erhält, muss nicht zwingend Erbe sein.

Die Beantragung des Auszuges aus dem spanischen Register für Lebensversicherungen erfolgt bei derselben Behörde und funktioniert genauso wie die Beantragung des Testamentsregisterauszuges. Da der spanische Testamentsregisterauszug ja in jedem Fall beantragt werden muss, macht es Sinn, bei dieser Gelegenheit direkt auch immer einen Registerauszug des Versicherungsregisters einzuholen.

Inventar

Je nach Konstellation und Umfang der Erbmasse sollte ein Inventar für Spanien bzw. für die gesamte weltweite Erbmasse erstellt werden, falls dies noch nicht geschehen ist. Gerade bei komplexeren Erbschaften behält man so den Überblick und manchmal kann die Erstellung eines Inventars auch aus Gründen der Haftungsbegrenzung oder strategischen Überlegungen notwendig und sinnvoll sein, bevor man eine Erbschaft annimmt.

Schließlich sind nicht nur die Aktiva ein Teil der Erbmasse, sondern auch mögliche Schulden des Erblassers gehen auf die Erben über, selbst wenn diese nicht explizit in der notariellen Erbannahme genannt werden.

Auf der Seite der Aktiva finden sich typischerweise Nachlassgegenstände wie z. B. Immobilien, Bankkonten oder ein in Spanien zugelassener Pkw oder ein Boot. Genauso sind hier alle anderen Wertgegenstände aufzuführen, Kunstwerke, Bargeld oder Inhalt eines Banksafes. Demgegenüber stehen auf der Seite der Passiva die Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers.

Immobilien in Spanien Teil der Erbmasse

Für den Fall, dass zu der Immobilie oder den Immobilien in Spanien Unterlagen nur unvollständig vorliegen, können wir mit dem Namen des Erblassers und groben Ortsangaben nach den Grundbuchauszügen suchen.

Auch beim spanischen Katasteramt kann ein Bescheid zu allen dort registrierten Immobilien einer Person beantragt werden. Theoretisch kann es aber vorkommen, dass eine Immobilie des Erblassers weder im Grundbuch noch im spanischen Kataster eingetragen ist, daher ist gut, wenn auch die alten Unterlagen des Erblassers durchgesehen wurden.

Hilfreich ist auch, wenn Sie Belege der IBI-Grundsteuer haben, sowie Kopien von Rechnungen der Versorgungsunternehmen für Strom, Wasser oder Gas.

Die Bewertung der Immobilien ist ein wichtiges Thema, zu welchem Sie auf der Seite zur Erbschaftssteuer weitere Hinweise finden.

Banksaldenauskunft zum Todestag

Fast jeder Erblasser, der eine Immobilie in Spanien hatte, hat auch ein Bankkonto in Spanien. Bankkonten oder andere Bankprodukte bei spanischen Kreditinstituten sind naturgemäß ein Teil des in Spanien abzuwickelnden Nachlasswertes.

Eine solche Auskunft über bestehende Banksalden zum Todestag erhält man bei der Filiale oder Bank, wo der Erblasser sein Konto unterhielt. Jede Bank habt diesen Vorgang ein bisschen anders. Nötig sind aber in jedem Falle Ausweiskopien und die NIE-Nummern der Erben und des Erblassers. Ebenso muss die Sterbeurkunde im Original vorgelegt werden, nebst einem Nachweis der Erbenstellung.

Sobald die Bank von dem Tod ihres Kunden erfährt, wird das Konto gesperrt. Einzugsermächtigungen für Strom oder Steuern funktionieren meist auch danach noch weiter, falls entsprechende Deckung auf dem Konto vorhanden ist.

Wichtig ist, dass Sie als Erbe wissen oder herausfinden, bei welchen spanischen Banken Konten bestanden haben. Wenn darüber keine Informationen vorliegen und auch keine Kontoauszüge oder Schreiben einer Bank auffindbar sind, finden sich Informationen über Konten eventuell in den Steuererklärungen des Erblassers. Ansonsten bliebe nur der äußerst mühsame Weg von Bank zu Bank, um jeweils nachzufragen, ob Konten bestehen.

Die Auflösung von Bankkonten bzw. die Auszahlung oder Umschreibung auf die Erben setzt voraus, dass die Erbschaft förmlich angenommen und die Erbschaftssteuer entrichtet wurde, was der Bank nachzuweisen ist. Leider bauen die Banken auch in Spanien immer mehr Personal ab und schließen immer mehr Filialen, so dass diese eigentlich relativ einfachen Vorgänge extrem zeitaufwendig werden können.

Passiva und Gefahr einer überschuldeten Erbschaft

Mit der Annahme der Erbschaft gehen nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch etwaige Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers auf den oder die Erben über. Ein Erbe haftet grundsätzlich mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers, auch wenn die Höhe der Schulden den Wert des Vermögens übersteigt.

Wenn die Beziehung zum Erblasser gut und eng war, dann würde man als Erbe von möglichen Schulden natürlich wissen. Insofern ist dieser Punkt für die meisten Erben nicht relevant. War das Verhältnis jedoch schlecht oder gab es überhaupt keinen Kontakt, sieht die Sache anders aus.

Falls Schulden oder Verpflichtungen vorhanden sind oder sein könnten, muss man als Erbe vorsichtig sein. Entscheidend ist hier zunächst, sich möglichst umfassend zu informieren und die entsprechenden Informationen zusammenzustellen. Je nach Höhe möglicher Verbindlichkeiten kann dann die Ausschlagung der Erbschaft in Erwägung gezogen werden.

Daneben gibt es aber auch andere Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung, ohne auf die Erbschaft verzichten zu müssen. Nach spanischem Recht gibt es die Figur der Erbannahme A Beneficio de Inventario, wodurch ein Erbe nur mit Vermögen aus dem Nachlass haftet, nicht jedoch mit eigenem Vermögen. Auch im deutschen Recht, welches ebenso auf die Erbschaft anwendbar sein kann, finden sich Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung. Eine individuelle Beratung ist in einem solchen Falle unabdingbar.

Die notarielle Erbannahme in Spanien

Wenn alle notwendigen Dokumente vorhanden sind und alle strategischen Fragen (Erbschaftssteuern, Ausschlagung etc.) geklärt sind, kann bei einem Notar in Spanien ein Termin zur Unterzeichnung der notariellen spanischen Erbannahmeurkunde vereinbart werden. Diese Urkunde nennt man Escritura de Aceptación de Herencia.

In den meisten Fällen muss die Erbannahme bei einem Notar unterzeichnet werden. In manchen Fällen, z.B. bei Alleinerben, kann auch die privatschriftliche Erbannahme in einem privaten Dokument auf Spanisch ausreichen.

Zuständigkeit Erbschaft Spanien

Wenn Immobilien oder Konten in Spanien vorhanden sind, greifen automatisch die spanischen Formalitäten und es sind spanische Institutionen zuständig, obwohl möglicherweise deutsches oder sonstiges ausländisches Erbrecht auf die Erbschaft anwendbar ist.

Zuständig für die Erbschaftsabwicklung sind in der Regel die spanischen Notare. Nur in Einzelfällen oder bei Streitigkeiten müssen die Gerichte betraut werden. Ein Nachlassgericht wie in Deutschland gibt es in Spanien nicht.

Eine notarielle Urkunde bei einem spanischen Notar zur formellen Abwicklung der Erbschaft lässt sich trotz EU und fortschreitender Vereinheitlichung bislang kaum vermeiden. Dieser Urkunde kann dabei aber ohne weiteres auch deutsches, österreichisches oder schweizerisches Erbrecht zugrunde liegen.

Welche Funktion hat ein spanischer Notar bei der Erbannahme?

Die Tätigkeit der Notare in Spanien beschränkt sich vor allem auf die Identifizierung der Parteien und die Beglaubigung selbst. Die spanischen Notare kümmern sich nicht um die Beantragung von fehlenden Dokumenten, die Einreichung des Erbschaftssteuerformulars beim Finanzamt und die Grundbucheintragung. Auch eine Rechtsberatung wird, wenn überhaupt, nur bei rein spanischen Standardfällen angeboten. Es wird nur geprüft, ob alle Unterlagen in Ordnung sind und die Identität der unterzeichnenden Parteien bestätigt.

Beachten Sie, dass die spanischen Notare und Behörden bei Todesfällen auch nicht von Amts wegen automatisch tätig werden und die Regelung des Nachlasses einleiten. Der oder die Erben müssen selbst die Schritte zur Erbschaftsabwicklung einleiten oder hierfür einen Anwalt beauftragen.

Welcher Notar ist für den Nachlass zuständig?

Für den Fall, dass vorab eine Feststellung der gesetzlichen Erbfolge erfolgen muss und der Erblasser in Spanien ansässig war, ist der Notar des letzten Wohnsitzes zuständig. Im Übrigen kann man sich an jeden beliebigen Notar in Spanien wenden, egal wo die Erbmasse ist.

Bis auf die genannte Ausnahme ist es kein Problem, die notarielle Erbschaftsannahme z. B. auf Mallorca zu unterzeichnen, obwohl sich Immobilien auf den Kanaren oder in Murcia oder in sonstigen anderen Regionen Spaniens befinden.

Erbschaft Spanien: Kosten

Die Kosten bei einer Erbschaft in Spanien können unterschiedlich ausfallen. Ein wichtiger Punkt ist hier die Erbschaftssteuer, welche je nach Umfang der Erbmasse und Beziehung zwischen Erben und Erblasser unterschiedlich hoch ausfallen kann.

Wenn Erben nicht vor Ort in Spanien leben oder der Sprache nicht mächtig sind, ist es unumgänglich, einen Anwalt zur Erbschaftsabwicklung zu beauftragen, wofür entsprechende Honorare anfallen.

Daneben fallen Gebühren des Grundbuchamtes und Notargebühren an, welche sich in der Regel im mittleren bis oberen dreistelligen Bereich bewegen. Weitere Kosten bei einer Erbschaft in Spanien sind kleinere Verwaltungsgebühren, etwa für die NIE-Nummer, die Sterbeurkunde oder einen Grundbuchauszug, Kosten für eine notarielle Vollmacht, Reisekosten und natürlich auch andere Kosten, wie etwa für die Bestattung oder die Räumung einer Wohnung.

Erbannahme durch Erbengemeinschaft

Wenn mehrere Personen erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Die notarielle Erbannahme in Spanien kann nur von allen Erben gemeinsam unterzeichnet werden, wobei eine Vertretung eines anderen Erben mit entsprechender Vollmacht aber möglich ist.

Nach der Annahme der Erbschaft und entsprechender Zuweisung eines Erbteils an jeden Erben wird jeder Erbe separat entsprechend seinem Erbanteil ins spanische Grundbuch eingetragen. Bei einem späteren Verkauf der Immobilie verkauft jeder Erbe seinen entsprechenden Anteil an den Käufer. Damit der Käufer 100 % des Eigentums erwirbt, müssen alle Erben einstimmig zustimmen.

Benötigen alle Erben eine NIE-Nummer?

Ja. Ohne NIE kein Grundbucheintrag. Auch die Erbschaftssteuer kann nur mit NIE bezahlt werden. Alle Erben benötigen daher zwingend eine NIE-Nummer. Diese muss vor Unterzeichnung der notariellen Erbannahme beim spanischen Finanzamt angemeldet bzw. aktiviert worden sein.

Müssen alle Erben persönlich zum Notartermin anreisen?

Nein. Den anderen Miterben oder dem beauftragten Rechtsanwalt kann eine notarielle Vollmacht zur Nachlassabwicklung erteilt werden. Diese Vollmacht muss den spanischen Gebräuchen entsprechen, damit sie von den Behörden akzeptiert wird.

Die Erteilung einer solchen Vollmacht kann auch bei Notaren außerhalb Spaniens erfolgen. Den Vollmachttext auf Deutsch und Spanisch bereiten wir Ihnen vor. Zur Wirksamkeit in Spanien muss die Vollmacht nach Unterzeichnung noch mittels eines Echtheitszertifikates (der sog. Apostille) überbeglaubigt worden sein.

Welche Befugnisse in die Vollmacht aufgenommen werden, hängt vom Einzelfall ab. Wenn der Verkauf der Immobilie gewünscht ist, kann auch diese Befugnis aufgenommen werden, ansonsten müssen die Erben zum Notartermin für den Verkauf anreisen oder später eine weitere separate Verkaufsvollmacht erteilen.

Wann kann eine Immobilie verkauft werden?

Idealerweise erst dann, wenn der oder die Erben im Grundbuch eingetragen sind. Nach Unterzeichnung der Erbannahme-Urkunde und Bezahlung der spanischen Erbschaftssteuer steht dem Grundbucheintragung prinzipiell nichts mehr im Wege. Aus rein rechtlicher Sicht kann die Immobilie auch schon vorab verkauft werden, aufgrund von Haftungsrisiken sollte der Verkauf aber erst dann erfolgen, wenn die Erbschaft erfolgreich eingetragen ist. Zu oft kommt es vor dass das spanische Grundbuchamt die Eintragung z.B. aus irgendwelchen formellen Gründen verzögert oder verweigert.

Fragen und Antworten

Muss ich für die Erbschaftsabwicklung persönlich anreisen?

Ihre Anwesenheit ist optional. Die Formalitäten können alle durch uns mittels Vollmacht erledigt werden.

Welche Unterlagen muss ich als Erbe besorgen?

Kann ich eine Erbschaft in Spanien ausschlagen?

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