Kontoauflösung in Spanien nach Todesfall
Veröffentlicht am 27.03.2025
Wenn ein Angehöriger stirbt, gibt es viel zu regeln. Doch was passiert mit einem spanischen Bankkonto des Verstorbenen? Wie können die Erben darauf zugreifen? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen, was im Todesfall mit einem Konto in Spanien passiert.
Erbfall in Spanien: Wie geht es mit dem Konto weiter?

Sei es bei der CaixaBank, Santander, Banco Sabadell, BBVA oder anderen spanischen Instituten: Der Zugriff auf das vorhandene Guthaben wird teilweise oder komplett gesperrt, sobald die Bank vom Todesfall erfährt.
Sofern es sich nicht um ein Gemeinschaftskonto handelt, haben die Angehörigen also zunächst keinen weiteren Zugang zum Bankkonto des Verstorbenen. Die Folge: Sie können das Konto weder kündigen noch über das vorhandene Guthaben verfügen.
Zu Lebzeiten erteilte Einzugsermächtigungen, z. B. für Strom- und Wasserrechnungen oder Grundsteuern, sowie Daueraufträge, z. B. für Zahlungen an die Eigentümergemeinschaft, laufen in der Regel weiter, sofern das Konto ausreichend gedeckt ist.
Eine automatische Löschung des Kontos wird von den spanischen Banken nicht vorgenommen. Die Bank führt das Konto sozusagen als Nachlasskonto weiter. Die Erben müssen daher die notwendigen Schritte einleiten oder einen Rechtsanwalt mit der Nachlassabwicklung beauftragen, der dann unter Berücksichtigung der notwendigen Formalitäten alles Weitere mit der Bank klärt und das Konto des Verstorbenen auflöst.
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Wie erfährt eine spanische Bank vom Tod eines Kunden?
Von einem spanischen Notar, dem Finanzamt oder anderen spanischen Behörden erhalten die Banken in Spanien keine automatisierte Mitteilung über den Tod eines Kontoinhabers.
Vom Tod eines Kunden erfahren die Geldinstitute in der Regel dadurch, dass Erben, Angehörige oder der bevollmächtigte Rechtsanwalt eine Banksaldenauskunft zur Erbschaftsabwicklung anfordern.
Kontozugriff: Notwendige Unterlagen

Die für die Schließung eines spanischen Kontos nach einem Todesfall erforderlichen Unterlagen sind weitestgehend identisch mit den Unterlagen, die auch für die Umschreibung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten nach einem Erbfall in Spanien erforderlich sind. Zu nennen sind u.a.:
- NIE-Nummer
- Kopie Ausweise Erbe & Erblasser
- Testamentsregisterauszug
- Internationale Sterbeurkunde
- Testament, Erbschein, EU-Nachlasszeugnis
- ggf. notarielle Vollmacht
- Spanische Erklärung über die Erbannahme
- Spanische Erbschaftssteuererklärung
Möglicherweise verlangt eine Bank zusätzlich noch andere Dokumente.
Zugriff auf ein spanisches Konto durch Erben
Für den Zugriff der Erben auf das spanische Kontoguthaben und die Auflösung des Kontos muss das dafür vorgesehene Verfahren bei der jeweiligen Bank durchgeführt werden, da Bankgeschäfte mit dem Konto des Erblassers vor Abschluss dieses Verfahrens nur eingeschränkt oder gar nicht möglich sind.
Ist bekannt, bei welcher Bank in Spanien ein Konto oder sonstige Finanzprodukte bestanden haben, kann der Erbe dort die Saldenbescheinigung zum Todestag anfordern.
Nach Unterzeichnung der spanischen Erbschaftsannahmeurkunde und Entrichtung der Erbschaftssteuer in Spanien und Vorlage dieser Unterlagen bei der Bank können sich die Erben das vorhandene Guthaben dann auszahlen lassen und das Konto des Verstorbenen auflösen.
Bei einigen Banken in Spanien erfolgt diese Abwicklung direkt per E-Mail mit der zuständigen Abteilung, in den meisten Fällen ist jedoch ein persönliches Erscheinen und die Vorlage der Originaldokumente in der Filiale erforderlich.
Schritt 1: Recherche wo der Erblasser Konten unterhielt
Bei welchen spanischen Banken der Erblasser ein Konto oder andere Finanzprodukte hatte oder gehabt haben könnte, ist in der Regel bekannt oder aus vorhandenen Unterlagen ersichtlich.
Bestehen diesbezüglich Zweifel und ergeben sich aus Steuererklärungen oder Kontoauszügen keine schlüssigen Informationen hierzu, kann ein Auskunftsersuchen an das spanische Finanzamt gestellt werden.
Schritt 2: Bankauskunft „Certificado de Saldos“ anfordern
Um eine schriftliche Bescheinigung über Kontoguthaben und eventuelle andere Finanzprodukte der verstorbenen Person bei einer spanischen Bank zu erhalten, muss der Erbe bestimmte Unterlagen wie die Sterbeurkunde, einen Auszug aus dem Testamentsregister und den Nachweis seiner Erbenstellung vorlegen.
Eine solche Banksaldenbescheinigung muss für das weitere Verfahren der Erbschaftsabwicklung zwingend vorliegen. Das Dokument enthält neben Informationen über bestehende Konten und deren Saldo am Todestag auch eine Auflistung möglicher anderer Bankprodukte oder Rückzahlungsverpflichtungen aus einem Darlehen.
Schritt 3: Auszahlung des Guthabens
Die angestrebte Auflösung des Kontos und Auszahlung des Geldes kann erfolgen, sobald die spanische Erbschaftsannahmeerklärung unterschrieben und die Erbschaftssteuer bezahlt wurde. Die entsprechenden Unterlagen dazu müssen der Bank vorgelegt werden.
Mit dem „OK“ der Rechtsabteilung der Bank hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen können die Erben persönlich in der Filiale oder vertreten durch einen Rechtsanwalt das vorhandene Geld entsprechend ihrem Anteil an der Erbschaft auf ihr eigenes Konto überweisen und das Konto des Verstorbenen schließen.
Wie lange dauert die Kontoauflösung bei einem Todesfall in Spanien?
Die Dauer bis zur Schließung eines spanischen Kontos nach einem Todesfall ist unterschiedlich. In einfachen Fällen kann es einige Wochen oder Monate dauern. Bei Streitigkeiten unter den Erben können natürlich auch Jahre vergehen, bis ein Gerichtsverfahren abgeschlossen ist.
Grundsätzlich gilt: Sobald der spanischen Bank die erforderlichen Unterlagen in der korrekten Form vorgelegt wurden und die Rechtsabteilung der Bank ihr „OK“ gegeben hat, kann ein Konto innerhalb weniger Tage ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.
Kosten der Kontoauflösung im Erbfall

Bei der Kontoauflösung sind zum einen die allgemeinen Kosten der Nachlassabwicklung zu berücksichtigen. Zu nennen sind hier etwa Notargebühren, Bearbeitungsgebühren oder Gerichtskosten für die Ausstellung von Urkunden, die Erbschaftssteuer, Anwaltshonorar oder Kosten für Übersetzungen.
Nach einer Richtlinie der spanischen Zentralbank dürfen Bankgebühren für die Auflösung eines Kontos nur dann erhoben werden, wenn die Bank nicht nur die vorgelegten Dokumente prüft, sondern auch eine beratende Funktion gegenüber den Erben bei der Abwicklung des Nachlasses einnehmen muss. Leider verlangen einige Banken dennoch fast standardmäßig Bankgebühren für die Kontoauflösung im Erbfall.
Die Ausstellung der Guthabenauskunft am Todestag zu Beginn des Verfahrens ist immer unentgeltlich und die Gebührenfreiheit darf (eigentlich) nicht an Bedingungen geknüpft werden, wie z.B. dass die Erben ein Konto bei der Bank eröffnen oder Versicherungen abschließen.
Sollte für die endgültige Auflösung des Kontos eine Bankgebühr verlangt werden, liegt diese in der Regel im niedrigen dreistelligen Bereich. Im Interesse einer zügigen Abwicklung macht es wohl wenig Sinn, hier einen großen Streit über die Berechtigung der Gebühr zu beginnen.
Gemeinschaftskonto im Todesfall

Nicht selten haben Ehepartner oder andere Verwandte ein gemeinsames Bankkonto in Spanien. Ein Gemeinschaftskonto kann im Falle des Todes eines Kontomitinhabers grundsätzlich von den anderen Kontoinhabern weiter genutzt werden, allerdings unter gewissen Einschränkungen.
Bei Gemeinschaftskonten kann eine spanische Bank jedoch einen Teil des Guthabens sperren, wenn sie vom Tod ihres Kunden erfährt. Außerdem kann ein Kontoinhaber beim Tod des anderen Kontomitinhabers nur über den ihm zustehenden Teil des Kontoguthabens verfügen.
Der auf den einzelnen Kontoinhaber entfallende Anteil am Guthaben ergibt sich aus einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so ist bei zwei Kontoinhabern davon auszugehen, dass jedem die Hälfte des Guthabens zusteht. Aus den Umständen kann sich jedoch etwas anderes ergeben.
Nur der dem Erblasser zustehende Anteil am Konto gehört dann zur Erbmasse und nur dieser Anteil am Guthaben wird vererbt. Ein Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos ist nicht zwingend Erbe und sein Anteil am Kontoguthaben ist unabhängig vom Anteil an der Erbmasse.
Kontovollmacht post mortem
Eine Kontovollmacht über den Tod hinaus gibt es in Spanien nicht. Nach Art. 1732 Ziff. 3 des spanischen Código Civil erlischt eine Vollmacht immer mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Der Zugriff auf ein spanisches Konto durch einen Bevollmächtigten wird daher von der Bank aufgehoben, sobald sie vom Tod des Kontoinhabers erfährt.
Kredite und Schulden im Todesfall

Zum Nachlass gehören auch Darlehensverbindlichkeiten und Schulden des Erblassers. Besteht noch eine Hypothek oder ein Kredit bei einer spanischen Bank, müssen die Erben den Rückzahlungsverpflichtungen nachkommen.
In der eingeholten Saldenauskunft werden auch mögliche Verbindlichkeiten aufgeführt. Übersteigt die Schuldenlast das geerbte Vermögen, ist eine Ausschlagung der Erbschaft zu prüfen.
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