Einen Spanischen Grundbuchauszug beantragen
Die Beantragung eines spanischen Grundbuchauszuges kann in vielen Situationen interessant sein. Für Kaufinteressenten oder Erben einer Immobilie ebenso wie z.B. für den Ehepartner bei einer Scheidung oder für Geschäftspartner und Gläubiger des Eigentümers. Oft sind es auch die Eigentümer selbst, die sich an uns wenden, um zu erfahren, was im Grundbuch steht.
Doch wie kann man das Grundbuch in Spanien einsehen? Und welche Informationen bekommt man so? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Hilfe und Beratung rund um das Grundbuch in Spanien.
Was ist das Grundbuch in Spanien?

Das spanische Grundbuchamt hat die Aufgabe, Verwaltungsakte, Verträge und gerichtliche Entscheidungen, die das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken betreffen, zu registrieren und damit der interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Anders als in Deutschland sind die Grundbuchämter in Spanien von den Amtsgerichten unabhängig. Das Grundbuch in Spanien Registro de la Propiedad hat organisatorisch nichts mit den Gerichten Juzgados zu tun. Die Amtsgerichte sind in Spanien für Klagen und Prozesse zuständig, nicht aber für die Führung und Verwaltung des Grundbuchs.
Publizitätsprinzip
Wie in anderen Ländern schafft auch das spanische Grundbuch durch seine Publizitätswirkung nach außen Rechtssicherheit und wirtschaftliche Sicherheit im Immobiliensektor. Das Grundbuch in Spanien ist öffentlich und kann von jedermann ohne große Hürden eingesehen werden.
Die Richtigkeit der eingetragenen Daten wird widerlegbar vermutet. Aus dem Publizitätsprinzip der eingetragenen Informationen können sich Rechtsvermutungen ergeben, z.B. dass der eingetragene Eigentümer auch der tatsächliche Eigentümer ist. Die Angaben im Grundbuch gelten dann als richtig.
Fast alle im spanischen Grundbuch eingetragenen Rechte sind absolute Rechte, die gegen jedermann wirken, gerichtlich durchsetzbar sind und nur durch ein gerichtliches Verfahren aufgehoben werden können. Wer ein im Grundbuch eingetragenes Recht im gerichtlichen Verfahren bestreitet, trägt die Beweislast dafür, dass die tatsächliche Rechtslage entgegen der Publizität des Grundbuchs eine andere ist.
Der Grundbucheintrag in Spanien ist keine gesetzliche Pflicht

Das spanische Grundbuchsystem beruht auf Freiwilligkeit. Daher kommt es in Spanien relativ häufig vor, dass der Grundbucheintrag nicht der tatsächlichen Rechtslage entspricht. So wird zum Beispiel die Berichtigung nach einem Erbfall unterlassen oder ein Grundstück auf dem Land ist überhaupt nicht eingetragen.
Einige spanische Eigentümer halten die Eintragung nicht für notwendig, da sie ihr Eigentumsrecht auch ohne Grundbucheintragung ausreichend geschützt sehen. Für viele Spanier geht es auch darum, die mit der Grundbucheintragung verbundenen Kosten und Steuern zu sparen.
Auch wenn in Spanien die Grundbucheintragung nicht wie in Deutschland Voraussetzung für die Entstehung eines dinglichen Rechts ist, sind bei fehlender Grundbucheintragung zukünftige Probleme vorhersehbar. Ein falscher oder nicht vorhandener Grundbucheintrag ist kein guter Zustand und sollte von den Eigentümern korrigiert werden.
Rein rechtlich kann ein Verkauf trotz fehlender Grundbucheintragung des Verkäufers durchaus wirksam sein. Einem Käufer ist diese Art des Immobilienerwerbs allerdings nicht zu empfehlen, da ein Käufer seine Rechte durch einen Grundbucheintrag abgesichert wissen möchte. Jeder seriöse Verkäufer wird daher die Immobilie vor dem Verkauf ins Grundbuch eintragen lassen und kein seriöser Makler wird eine Immobilie anbieten, bei der der Verkäufer nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Einen spanischen Grundbuchauszug beantragen

Am bequemsten und schnellsten beantragen Sie den Grundbuchauszug mit unserer Hilfe online. Wir übermitteln den Antrag digital und senden Ihnen den Grundbuchauszug umgehend per E-Mail zu.
Neben der Beantragung einfacher Grundbuchauszüge sind wir z.B. auch behilflich bei
- Der Suche nach Immobilien, die auf einen bestimmten Namen eingetragen sind.
- Beantragung von Spanischen Katasterauszügen / Recherchen im Kataster / Bebauungsplan.
- Komplexen Grundbuchauszügen, wie etwa Teilungserklärungen von Gebäuden.
- Historischen Grundbuchauszügen.
- Speziellen individuellen Bescheinigungen des Grundbuchamtes zu einem bestimmten Thema.
Für die Beantragung notwendige Daten
Die Einsicht in das spanische Grundbuch ist am einfachsten, wenn Sie eine Kopie einer alten notariellen Urkunde haben, in der die Immobilie genannt ist. Das Gleiche gilt, wenn Sie über einen alten Grundbuchauszug verfügen. Anhand der dort ersichtlichen Grundstücksnummer Número de Finca oder der 14-stelligen IDUFIR-Nummer bzw. CRU kann eine Immobilie eindeutig zugeordnet werden.
Wenn Sie diese Nummern nicht kennen, hilft auch der Name des Eigentümers oder – bei mehreren Eigentümern – zumindest der Name eines Eigentümers. Wenn Sie den Namen eines früheren Eigentümers kennen, ermöglicht dies ebenfalls das Auffinden des gesuchten Grundbucheintrags.
Mit dem Namen des Eigentümers und der ungefähren Lage der Immobilie kann ein spanisches Grundbuchamt dann fast immer den entsprechenden Grundbucheintrag finden. Die bloße Information über den Ort einer Immobilie reicht nicht immer aus. Das spanische Grundbuch ist nicht nach Straßen oder Orten geordnet und es gibt keinen Grundbuchplan, deshalb ist die Eigentümerermittlung nicht ohne weiteres möglich.
Kosten und Gebühren Grundbucheinsicht Spanien

Auf Anfrage teilen wir Ihnen gerne die Kosten für den jeweiligen Einzelfall mit. In den meisten Fällen kann vorab ein pauschales Honorar vereinbart werden. Mit folgenden Kosten ist zu rechnen:
- Suche Grundbuchauszug anhand der Adresse und dem Namen der Eigentümer: 80€ zzgl. MwSt. und ca. 10€ Grundbuchamtsgebühren.
- Beantragung Grundbuchauszug mit vorhandenem alten Grundbuchauszug / vorhandener alter notarieller Urkunde / bekannter Número de Finca / IDUFIR / CRU: 40€ zzgl. MwSt. und ca. 10€ Grundbuchamtsgebühren.
- Inhaltszusammenfassung Grundbuchauszug auf Deutsch: 80€ zzgl. MwSt.
- Inhaltszusammenfassung Grundbuchauszug auf Deutsch und Beantwortung von Fragen / Erstberatung: 200€ zzgl. MwSt.
- Beantragung beglaubigter Grundbuchauszug: 150€ bis 300€ zzgl. MwSt. und Grundbuchamtsgebühren.
Die Grundbuchamtsgebühren betragen gemäß der Gebührensatzung der Grundbuchämter 9,02€ zzgl. MwSt. je einfachem Grundbuchauszug. Ein historischer oder beglaubigter Grundbuchauszug ist deutlich teurer und die Gebühren können ca. 30-100€ betragen
Bearbeitungsdauer Grundbuchauszug
Eine angeforderte Grundbuchabfrage liegt normalerweise in wenigen Tagen vor, oftmals sogar am selben oder nächsten Werktag. Bis zum Erhalt eines beglaubigten Grundbuchauszuges Certificación können hingegen mehrere Wochen vergehen.
Woher bekomme ich einen spanischen Grundbuchauszug?
Eine Möglichkeit ist, den spanischen Grundbuchauszug persönlich vor Ort beim zuständigen Grundbuchamt zu beantragen. Wer nicht vor Ort ist oder kein Spanisch spricht, kann den Grundbuchauszug über einen Rechtsanwalt oder einen anderen Dienstleister anfordern.
Zuständiges Grundbuchamt Spanien
Jedes Grundbuchamt in Spanien hat seinen eigenen Zuständigkeitsbereich. Das spanische Staatsgebiet ist in Grundbuchbezirke Distritos Hipotecarios eingeteilt. Für jeden dieser Bezirke gibt es ein Grundbuchamt, das von einem Registrador geleitet wird.
Als Faustregel kann man sagen, dass das Grundbuchamt in der Nähe des Grundstücks zuständig ist. In städtischen Gebieten oder z.B. an Ortsgrenzen ist die Zuständigkeit manchmal allerdings nicht ohne weiteres ersichtlich. Wenn Sie über einen alten Grundbuchauszug oder eine alte notarielle Urkunde verfügen, können Sie anhand dieser Dokumente das zuständige Grundbuchamt ermitteln.
Gemeinden bzw. spanisch Términos Municipales mit vielen Einwohnern haben mehrere Grundbuchamtsbezirke. Gemeinden mit wenigen Einwohnern sind in einem gemeinsamen Grundbuchamtsbezirk zusammengefasst. Die Grundbuchämter sind organisatorisch dem spanischen Ministerium für Justiz und der Generaldirektion der Registerämter und Notare in Madrid unterstellt.
Wenn Ihnen nicht bekannt ist, wo genau eine Person in Spanien Immobilien besitzt, können wir auch eine Bescheinigung beantragen, aus der hervorgeht, bei welchem Grundbuchamt Immobilien auf einen bestimmten Namen eingetragen sind.
Spanischen Grundbuchauszug selbst beantragen
Einen spanischen Grundbuchauszug kann man auch selbst beantragen. Die Mitarbeiter vor Ort im Grundbuchamt sind meistens freundlich und hilfsbereit. Je nach Publikumsverkehr und Situation kann der persönliche Besuch eines Grundbuchamtes in Spanien aber auch zeitaufwendig und anstrengend sein.
Wenn Sie einen spanischen Grundbuchauszug selbst beantragen, füllen Sie dazu vor Ort im Grundbuchamt ein Antragsformular in spanischer Sprache aus. In das Antragsformular sind die eigenen Daten und die Daten der Immobilie einzutragen.
Nach Zahlung der Gebühr erhalten Sie nach einigen Tagen eine Benachrichtigung, dass das Dokument abgeholt werden kann. Ein Grundbuchauszug in Papierform wird bei persönlicher Beantragung in der Regel nicht sofort ausgestellt, sondern muss einige Tage später abgeholt werden.
Öffnungszeiten Grundbuchämter Spanien
Die Grundbuchämter haben in Spanien einheitlich von Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr geöffnet. Lediglich im Monat August sowie am 24. und 31. Dezember sind die Öffnungszeiten nur von 9:00 bis 14:00 Uhr.
Wer bekommt Einsicht ins spanische Grundbuch?
Es muss ein berechtigtes Interesse vorliegen, um das Grundbuch in Spanien einsehen zu können. Im Vergleich zu anderen Ländern werden hieran jedoch keine hohen Anforderungen gestellt.
Ist eine Vollmacht des Eigentümers notwendig?
Die kurze Antwort: Nein. In Spanien ist grundsätzlich keine Vollmacht des Eigentümers erforderlich, um einen Grundbuchauszug zu beantragen.
In Deutschland und anderen Ländern ist oft eine Vollmacht des Eigentümers erforderlich. In Spanien hingegen kann praktisch jeder ohne besondere Vollmacht einen Grundbuchauszug beantragen, auch Nachbarn, Schwiegereltern, Geschäftspartner, Gläubiger oder sonstige Dritte.
Anders verhält es sich bei der Änderung von Grundbucheintragungen, z.B. bei der Eintragung von Erbschaften oder der Eintragung von Bebauung. Für solche Vorgänge wird sehr wohl eine Vollmacht des Eigentümers benötigt, sofern dieser nicht selbst die Umschreibung beantragt.
Berechtigtes Interesse
Voraussetzung für die Einsichtnahme ins spanische Grundbuch ist neben den Angaben zum Auffinden der Immobilie ein berechtigtes Interesse. Dieses wird in Spanien aber sehr umfassend verstanden.
Es genügt z.B. ein bloßes Kaufinteresse oder ein Interesse daran, die Immobilie zu mieten. Insbesondere bei der Antragstellung durch einen Rechtsanwalt oder z.B. andere Behörden wird das berechtigte Interesse nicht weiter hinterfragt.
Folgende Punkte werden als legitimes Interesse anerkannt:
- Prüfung der finanziellen Situation des Eigentümers, z. B. wenn dem Eigentümer ein Darlehen gewährt werden soll oder wenn Sie die Immobilie mieten möchten.
- Prüfung der an der Immobilie eingetragenen Rechte, z. B. Interesse des Nachbarn sein Wegerecht zu prüfen, Interesse des Darlehensgebers, die eingetragene Hypothek zu prüfen.
- Recherche für Vertragsschluss oder rechtliche Schritte, z. B. bei Kaufinteresse, Interesse, die Immobilie zu mieten, Absicht rechtliche Schritte gegen den Eigentümer oder in Bezug auf die Immobilie einzuleiten.
- Antragsteller ist Eigentümer, Miteigentümer, Nießbraucher, Erbe oder hat ein sonstiges Recht an der Immobilie.
Für einen einfachen Grundbuchauszug genügt die bloße Versicherung, dass eines der genannten berechtigten Interessen vorliegt. Normalerweise müssen keine Unterlagen zum Nachweis des Interesses vorgelegt werden.
Was steht in einem spanischen Grundbuchauszug?

Die Nota Simple ist die einfache Form eines unbeglaubigten Grundbuchauszuges. Diese besteht aus drei Teilen: Deckblatt, eigentliche Grundbuchauskunft und Nachspann mit rechtlichen Hinweisen. Eine Gliederung wie in Deutschland mit drei Abteilungen gibt es in Spanien nicht.
Auf dem Deckblatt steht der Name des Amtsleiters und die Anschrift und Telefonnummer des Grundbuchamtes, ebenso der Name des Antragstellers und das vorgebrachte rechtliche Interesse.
Die interessanten Informationen folgen ab der zweiten Seite. Hier werden die Grundbuchdaten der Immobilie aufgeführt, eine Beschreibung der Immobilie, die Inhaber von Rechten und Lasten.
Wie sieht ein spanischer Grundbuchauszug aus?
Ein spanischer Grundbuchauszug ist eine PDF-Datei mit viel Fließtext auf Spanisch. Anhand des Musters können Sie sich einen ersten Eindruck verschaffen, wie ein spanischer Grundbuchauszug aussieht.
Im spanischen Grundbuch werden, wie in anderen Ländern auch, Rechte und Lasten an Grundstücken eingetragen. Darüber hinaus enthält es weitere Informationen wie die Beschreibung der Immobilie, die Bebauung, Flächenangaben und die Abgrenzung zu Nachbargrundstücken.
Eingetragene dingliche Rechte und Lasten
Zu den eintragungsfähigen Rechten an Fincas und Eigentumswohnungen gehören dingliche Rechte wie Eigentum, Nießbrauch oder Nutzungs- und Wohnrechte. Der Rechtsinhaber wird mit Namen und NIE-Nummer genannt. Ebenso wird der jeweilige Anteil am Gesamteigentum sowie der Name des Notars und das Datum der Unterzeichnung der Urkunde über den Rechtserwerb im Grundbucheintrag angegeben.
Daneben sind auch Beschränkungen, Lasten und Rechte Dritter eintragbar. Beispiele sind etwa Wegerechte, Grunddienstbarkeiten, Hypotheken, Rückkaufsrechte oder Erbbaurechte. Auch andere Rechte am Grundstück können ins spanische Grundbuch eingetragen werden, wie Mietverträge, Optionsverträge, Teilungserklärungen, aufschiebende oder auflösende Bedingungen oder behördliche Genehmigungen.
Mit einer Art Vormerkung werden eingeleitete Gerichtsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Pfändungen im spanischen Grundbuch vermerkt. Auch Verfügungsbeschränkungen oder Verfügungsverbote, z.B. bei beschränkt geschäftsfähigen Personen, sowie baurechtliche Verfahren, die das Grundstück betreffen, können eingetragen werden.
Grundbuchbeschreibung der Immobilie
Im Text zur Beschreibung der Immobilie wird in der Regel zuerst die Art des Grundstücks angegeben, auf dem die Immobilie errichtet wurde. Eine finca urbana ist eine Immobilie, die sich in der Stadt oder auf einem Baugrundstück befindet. Eine finca rústica ist eine Immobilie im Außenbereich. Anschließend wird in einem Fließtext auf dem Grundbuchauszug die Art der Immobilie näher erläutert, z.B. Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus, gefolgt von Flächenangaben und einer Beschreibung des Gebäudes und der räumlichen Lage.
Finca kann begrifflich mit Immobilie gleichgesetzt werden, da Finca in der spanischen Rechtssprache der Oberbegriff für alle möglichen Arten von Immobilien ist. Eine Eigentumswohnung im Stadtgebiet ist im Grundbuch ebenso eine Finca wie ein Einfamilienhaus mit Grundstück. Nur umgangssprachlich verstehen viele Nicht-Spanier unter dem Begriff Finca ein Landgut oder ein Landhaus.
Grundbucheintrag einer Eigentumswohnung

Bei Wohnungen werden im Grundbucheintrag entsprechend der Teilungserklärung Angaben zum Stockwerk, zum Buchstaben oder zur Nummer der Wohnung, zur Fläche und zum Zugang gemacht. Ebenso erfolgt eine mehr oder weniger detaillierte Beschreibung des Sondereigentums, der Räume, der Terrasse und des Wohnbereichs. Darüber hinaus wird die Lage des Gebäudes durch Straßenname, Hausnummer oder den Namen des Gebäudes auf dem Grundbuchauszug beschrieben.
Zu einer Ferienwohnung oder einem Appartement wird immer auch das Annexeigentum wie an einem Stellplatz oder einem Abstellraum aufgeführt, sofern es sich nicht um eine separate Immobilie mit eigenem Grundbucheintrag handelt. Ebenso wird der in der Teilungserklärung angegebene prozentuale Miteigentumsanteil am Gebäude, am Treppenabschnitt oder an der Gesamtanlage genannt.
Grundbucheintrag bei Einfamilienhäusern
Bei Grundstücken mit einem Einfamilienhaus oder einer Doppelhaushälfte werden neben der Klassifizierung als Finca rústica oder Finca urbana zunächst die Grundstücksgröße und die Lage beschrieben. Angrenzende Grundstücke werden mit der Katasternummer oder dem Namen des Eigentümers im Grundbucheintrag angegeben. Wege, Straßen, Flüsse und Himmelsrichtungen dienen ebenfalls der räumlichen Einordnung. Es folgen Angaben zur Immobilie selbst, Flächenangaben, Räume, Etagen, Pool, Veranda, Garage etc.
Sonstige Angaben
Die Katasternummer wird auch auf einem Grundbuchauszug genannt, wenn das Grundstück vor nicht allzu langer Zeit übertragen wurde. Bei älteren Grundbucheintragungen kann die Katasternummer fehlen.
Zeichnungen und Baupläne werden im spanischen Grundbuch nicht eingetragen. In neuerer Zeit können jedoch Vermessungen mit GPS-Koordinaten und Vermessungspunkten der Grundstücksgrenzen und des Gebäudes eingetragen werden. Dies gilt naturgemäß nur für Einfamilienhäuser und Grundstücke, nicht jedoch für Eigentumswohnungen oder andere Immobilien mit Sondereigentum.
Beglaubigter Grundbuchauszug in Spanien

Die Grundbucheinsicht erfolgt in Spanien am häufigsten über die Nota Simple, einem einfachen unbeglaubigten Grundbuchauszug. Wann macht es aber Sinn einen beglaubigten spanischen Grundbuchauszug zu beantragen? Und wann genügt ein einfacher Grundbuchauszug?
Beglaubigte Grundbuchauszüge, im Spanischen Certificación genannt, werden im Vergleich zur Nota Simple seltener beantragt. Dies liegt unter anderem daran, dass ein ein unbeglaubigter Grundbuchauszug oft schon ausreicht.
Was unterscheidet einen beglaubigten Grundbuchauszug?
Im Deutschen wird die Certificación als historischer oder beglaubigter Grundbuchauszug übersetzt. Man kann auch von einem vollständigen qualifizierten Grundbuchauszug sprechen. Es handelt sich um eine öffentliche Urkunde mit entsprechend höherer Beweiskraft.
Die Certificación ist ein mit Siegel und Unterschrift beglaubigter Grundbuchauszug, sofern dieser in analoger Form beantragt wird. Je nach Grundbuchamt und Sachverhalt kann der beglaubigte Grundbuchauszug auch elektronisch mit digitaler Signatur ausgestellt werden.
Die Beantragung eines beglaubigten Grundbuchauszuges ist etwas komplizierter und dauert länger als die eines normalen Grundbuchauszuges. Außerdem sind die Gebühren höher und in einigen Fällen muss das berechtigte Interesse des Antragstellers nachgewiesen werden.
Höherer Beweiswert
Eine Nota Simple dient lediglich als Information. Sie ist eine mehr oder weniger unverbindliche Auskunft des Grundbuchamtes. Es handelt sich um eine PDF-Datei, deren Echtheit zwar online überprüft werden kann, die enthaltenen Daten sind jedoch nicht öffentlich beglaubigt.
Für den Fall, dass eine Bescheinigung mit Grundbuchdaten einen höheren Beweiswert haben soll, empfiehlt es sich, einen beglaubigten Grundbuchauszug zu beantragen. Dies kann sinnvoll sein, wenn man sich aus welchen Gründen auch immer umfassend absichern möchte, z.B. bei Rechtsstreitigkeiten oder weil eine andere Behörde eine beglaubigte Bescheinigung mit maximalem Beweiswert verlangt.
Weitergehende Informationen
Daneben ist Beantragung von einem beglaubigten Grundbuchauszug notwendig, wenn Daten bescheinigt werden sollen, welche auf einem einfachen Grundbuchauszug nicht enthalten sind.
Ein unbeglaubigter Grundbuchauszug enthält lediglich Daten zur aktuellen Grundbuchsituation, zum aktuellen Eigentümer und zu aktuell gültigen Lasten.
Mit einem beglaubigten Grundbuchauszug können auch Eintragungen aus der Vergangenheit bescheinigt werden oder es kann eine negative Bescheinigung ausgestellt werden, dass z.B. ein gewisser Umstand nicht zutrifft.
Historischer Grundbuchauszug

Mit einem beglaubigten Grundbuchauszug kann man sich auch über ältere Grundbucheintragungen zu einem bestimmten Grundstück informieren. Sogar die gesamte Grundbuchgeschichte eines Grundstücks kann mit einem solchen beglaubigten Grundbuchauszug nachgewiesen werden.
Soll nicht die gesamte Grundbuchhistorie wiedergegeben werden, wird in dem Dokument ein bestimmter Umstand oder eine bestimmte Eintragung entsprechend dem gestellten Antrag und dem Auskunftsbegehren des Antragstellers bescheinigt.
Die Eintragungen im spanischen Grundbuch erfolgen in chronologischer Reihenfolge. Jede Eintragung Inscripción wird fortlaufend nummeriert und folgt auf die vorhergehende Eintragung. Dies dann knapp zusammengefasst zum Beispiel wie folgt aus
- Eintragung 1. vom 10.10.2005: Teilungserklärung durch Bauträger
- Eintragung 2. vom 11.11.2005: Kauf durch Herrn Markus Mayer
- Eintragung 3. vom 11.11.2005: Hypothek zugunsten der Bank BBVA
- Eintragung 4. vom 01.04.2010: Erbschaft durch die Tochter Elisa Mayer
- Eintragung 5. vom 07.07.2010: Löschung der Hypothek der BBVA
- Eintragung 6. vom 07.07.2010: Kauf durch Ehepaar Müller
- Eintragung 7. vom 07.07.2010: Hypothek zugunsten Banco Sabadell
Können aus einem historischen Grundbuchauszug nicht alle relevanten Informationen entnommen werden, kann eine Abschrift einer notariellen Urkunde beantragt werden. Eine solche Abschrift einer Escritura ist bei dem betreffenden Notar, seinem Nachfolger oder dem zuständigen Notariatsarchiv – nicht beim Grundbuchamt – zu beantragen.
Ein Problem bei sehr alten Eintragungen ist manchmal die schlechte Lesbarkeit. Grundbucheintragungen vor einigen Jahrzehnten wurden handschriftlich mit einem Füllfederhalter vorgenommen. Das Entziffern und Verstehen der Schrift kann sehr mühsam sein.
Teilungserklärung und Satzung der Eigentümergemeinschaft beantragen
Mit einem beglaubigten Grundbuchauszug kann beim Grundbuchamt auch eine Kopie der Teilungserklärung und der Satzung der Eigentümergemeinschaft beantragt werden.
Die Teilungserklärung División Horizontal und die Satzung der Eigentümergemeinschaft Estatutos sind in Spanien in der Regel in einer notariellen Urkunde zusammengefasst. Wenn ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten nach dem Bau in einzelne Einheiten aufgeteilt wird, geschieht dies mit einer solchen Teilungserklärung, welche idealerweise vor dem Kauf einer Eigentumswohnung geprüft werden sollte.
In dieser Urkunde wird das Gebäude als Ganzes beschrieben und anhand der Vermessungen und Baupläne in Untereinheiten unterteilt. Für jedes Sondereigentum wird der jeweilige Quotient und Anteil am Gebäude und an der gesamten Eigentümergemeinschaft angegeben. Dieser Prozentsatz wird dann im jeweiligen Grundbucheintrag der Untereinheit angegeben und ist der entsprechende Anteil bei der Kostenverteilung unter den Eigentümern.
Spanischer Grundbuchauszug auf Deutsch
Spanische Grundbuchauszüge sind leider nicht direkt vom Grundbuchamt in deutscher Sprache erhältlich. Das spanische Grundbuchamt bietet derzeit nur einen kostengünstigen Übersetzungsservice ins Englische an, wobei die Qualität der Übersetzung jedoch meist eher unbefriedigend ist. Ein Übersetzungsservice in die deutsche Sprache wird vom spanischen Grundbuchamt nicht angeboten.
Um einen spanischen Grundbuchauszug wirklich verstehen zu können, ist neben Spanischkenntnissen auch ein juristisches Verständnis der Terminologie erforderlich. Für ein Grundverständnis kann man sich den spanischen Text z.B. bei www.deepl.com oder im Google Translator ins Deutsche übersetzen lassen. Diese Übersetzungstools bieten jedoch trotz KI keine Garantie dafür, dass juristische Fachbegriffe korrekt und verständlich übersetzt werden.
Wenn Sie einen spanischen Grundbuchauszug in deutscher Sprache haben möchten, muss der Grundbuchauszug nach Erhalt von uns oder einem Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass viele der im Spanischen verwendeten Fachbegriffe zwar ins Deutsche übersetzt werden können, der Text dadurch aber nicht unbedingt für den Laien verständlich wird. Eine wortwörtliche Übersetzung des Grundbuchauszuges ins Deutsche ist daher meist nicht zielführend.
Am besten lassen Sie sich den Inhalt des Grundbuchauszuges von einem Kenner der Materie zusammenfassen. Dabei muss es sich nicht um eine wortwörtliche Übersetzung handeln, viel sinnvoller ist eine stichwortartige Zusammenfassung mit Erläuterungen. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.
Fragen und Antworten Grundbuch Spanien
Bei einer sog. Nota Simple normalerweise wenige Tage, oft nur ein bis zwei Werktage. Bei einer Certificación kann es hingegen mehrere Wochen dauern.
Idealerweise die Número de Finca oder IDUFIR, es geht aber auch mit dem Namen eines Eigentümers.
Nein. In Spanien wird das verfolgte Interesse für die Beantragung eines Grundbuchauszuges sehr weit verstanden und im Normalfall auch nicht weiter geprüft oder hinterfragt.
Nein.
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