Erbrecht beim Erben und Vererben von Immobilien auf Mallorca

Befindet sich im Nachlass eine Immobilie auf Mallorca, ist eine wichtige zu beantwortende Frage, welches Erbrecht welchen Staates die Rechtsgrundlage für die erbrechtliche Rechtsnachfolge bildet. Ähnlich wie das Erbrecht in anderen Ländern regelt auch das Erbrecht auf Mallorca vor allem die Frage, was mit Immobilien oder anderem Vermögen einer Person nach ihrem Tod geschieht.

Liegt kein Testament vor, bestimmt das anzuwendende Erbrecht die gesetzliche Erbfolge und die Erbquoten. Auch wenn ein Testament vorhanden ist, hat das anwendbare Erbrecht Einfluss darauf, wer wie viel erbt, z.B. bei Pflichtteilsansprüchen. Trotz der EU können die Regelungen, wer gesetzlicher Erbe ist oder wie die Erbteilung erfolgt, beim Erben und Vererben von Immobilien in Spanien, Deutschland, Österreich oder der Schweiz zum Teil sehr unterschiedlich sein.

Von der Frage des anwendbaren Erbrechts auf Mallorca zu trennen ist die Frage des anwendbaren Erbschaftsteuerrechts, des anwendbaren Ehegüterrechts und der für die Nachlassabwicklung zuständigen Behörden.

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Spanische Behörden werden bei Erbsachen nicht von Amts wegen tätig und die Erben müssen die notwendigen Formalitäten selbst in die Wege leiten. Häufig ist dazu die Einschaltung eines auf Erbrecht spezialisierten Anwalts in Spanien sinnvoll, der gleichzeitig auch mit dem Rechtssystem des Heimatlandes vertraut ist.

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Erbrecht auf Mallorca ohne Testament

Auf Mallorca gilt wie in Deutschland, dass ohne Testament die gesetzlichen Erben erben. Wer wie viel erbt, richtet sich dann nach dem anwendbaren Erbrecht, also nach dem Gesetz. Um die genaue Erbquote zu ermitteln, muss daher bei internationalen Sachverhalten die Frage geklärt werden, welches Erbrecht anwendbar ist.

Für Todesfälle bis August 2015 galt auf Mallorca nach spanischem internationalem Privatrecht das Erbrecht der jeweiligen Staatsangehörigkeit des Erblassers. Deutsche erbten nach deutschem Erbrecht, Österreicher nach österreichischem Erbrecht und Schweizer nach schweizerischem Erbrecht.

Nach der neuen aktuellen Rechtslage ist gemäß der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) der letzte Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes für das anwendbare Erbrecht maßgeblich, wenn kein Testament mit Rechtswahl vorliegt.

Wenn also ein Ausländer seinen ständigen Wohnsitz auf Mallorca hat und kein Testament mit Rechtswahl errichtet hat, gilt für seinen Nachlass das mallorquinische Erbrecht. Im Falle Mallorcas ist dies das regionale spanische Foralrecht, das einige autonome Regionen und Inseln wie Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera haben.

Spanisches Erbrecht bei deutschen Staatsbürgern

Für deutsche Staatsangehörige mit einem Wohnsitz in der Europäischen Union gilt seit 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Diese europäische Norm sieht in Art. 21 Abs. 1 vor, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates richtet, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Wenn also beispielsweise ein deutscher Rentner seinen Wohnsitz in Deutschland hat gilt grundsätzlich deutsches Erbrecht, auch wenn eine Immobilie auf Mallorca oder ein Konto bei einer spanischen Bank vorhanden sind. Lebt ein deutscher Staatsangehöriger hingegen dauerhaft auf Mallorca und hat kein Testament gemacht, gilt spanisches Erbrecht.

Spanisches Erbrecht bei Österreichischen Staatsangehörigen

Für Österreicher bestimmt seit 17. August 2015 ebenso die EU-Erbrechtsverordnung, welches Erbrecht anzuwenden ist. Entscheidend ist der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes. Dieser wird dort angenommen, wo der Erblasser seinen familiären und sozialen Lebensmittelpunkt hatte.

Hat ein Österreichischer Staatsbürger seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca und verstirbt dort, wäre österreichisches Erbrecht nur dann anzuwenden, wenn eine wirksame Rechtswahl für das österreichische Erbrecht getroffen wurde.

Trotz der Anwendbarkeit von österreichischem Erbrecht kann dennoch ein spanischer Notar oder ein spanisches Gericht zuständig sein, wenn Immobilien in Spanien vorhanden ist oder der letzte gewöhnliche Aufenthalt in Spanien war.

Spanisches Erbrecht für Schweizer Staatsbürger

Auch bei Schweizer Staatsbürgern kann je nach den Umständen des Erbfalls sowohl spanisches als auch schweizerisches Erbrecht anwendbar sein. War der letzte Wohnsitz in der Schweiz, so folgt aus Art. 90 Abs. 1 IPRG, dass der Erbfall schweizerischem Recht unterliegt.

Befindet sich der letzte Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates, Art. 90 Abs. 2 IPRG und nach der EU-Erbrechtsverordnung, die als universell anwendbares Recht auch für Nicht-EU-Ausländer gilt.

Wenn ein Schweizer dauerhaft in Spanien lebt und kein Testament mit Rechtswahl errichtet hat ist spanisches Erbrecht anzuwenden. Eine Ausnahme kann sich nach Art. 21 Abs. 2 EUErbVO ergeben, wenn der Erblasser, trotz dauerndem Aufenthaltsort in Spanien, zur Schweiz eine offensichtlich engere Verbindung hatte

Rechtswahl durch Testament

Um die gesetzliche Erbfolge auszuschließen, kann der Erblasser ein Testament errichten. Hauptzweck eines Testaments ist es, eine oder mehrere Personen als Erben zu bestimmen.

Wer nicht in Spanien wohnt, muss die Vorschriften seines Heimatlandes beachten. Wer seinen ständigen Wohnsitz in Spanien hat oder ein spanisches Testament erstellt, muss das spanische Erbrecht beachten.

Nach Art. 22 EU-ErbVO kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Diese Rechtswahl ist vor allem für Nicht-Spanier relevant, die überwiegend in Spanien oder außerhalb ihres Heimatlandes leben.

Meist empfiehlt sich von dieser Möglichkeit der Rechtswahl Gebrauch zu machen, da die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Einzelfall schwierig sein kann. Es gibt heutzutage viele Personen, die regelmäßig reisen und abwechselnd eine Zeit lang in Deutschland und eine Zeit lang in Spanien leben und an beiden Orten enge soziale Bindungen haben. Eine Rechtswahl in einem Testament schafft in solchen Fällen Klarheit und erspart den Erben Unsicherheiten in internationalen Konstellationen.

Es ist ratsam, sich bei der Abfassung eines Testaments von einem auf spanisches Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Möglicherweise entsprechen die spanischen Pflichtteilsvorschriften und das Foralrecht am Wohnort eher dem Willen des Erblassers.

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